§ 57 a Gutachten (Pickerl) fällig bzw. abgelaufen?
Gesetzlich vorgeschrieben ist die "Pickerl-Überprüfung" und dient vordergründig zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges. Bei Neuwagen ist die erste § 57 a Überprüfung drei Jahre nach Erstzulassung, die zweite nach weiteren zwei Jahren und im Anschluss jährlich vorgeschrieben.
Alle anderen Fahrzeuge müssen jährlich diese Pickerl-Überprüfung durchführen. Bei der § 57 a Überprüfung gibt es einen sogenannten Toleranzzeitraum, welcher mit dem Zulassungsmonat beginnt und endet 3 Monate nach Fälligkeit (Monat der Erstzulassung). Termin Vereinbaren...